красная клубника

Form von Rechtsgeschäften

        Die Art und Weise, die Form, in der Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, ist in der deutschen
Rechtsordnung weitgehend freigestellt.
So können Abschlüsse von Rechtsgeschäften
 - mündlich oder fernmündlich,
 - schriftlich oder telegrafisch oder
 - durch einfaches Handeln (schlüssiges Handeln) erfolgen.
             Diesen Grundsatz bezeichnet man als Vertragsfreiheit. Es wäre schon problematisch, wenn jeder Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen werden müsste, bevor er gültig wird. Die Ver­tragsfreiheit ermöglicht u.a. das reibungslose Funktionieren unserer Wirtschaftsordnung. Von jeder Regel gibt es bekanntlich Ausnahmen, so auch in diesem Bereich. Zum Schutz der beteiligten Personen hat der Gesetzgeber bei einer Reihe von Rechtsgeschäften eine mehr oder weniger strenge Form vorgeschrieben:

 - Schriftform bedeutet, dass das betreffende Rechtsgeschäft schriftlich erstellt und von den abschließenden Parteien eigenhändig unterzeichnet wird (z.B. Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr, Bürgschaften unter Nichtkaufleuten, Schuldversprechen, Ratenkäufe).

 - Öffentliche Beglaubigung beinhaltet die Schriftform sowie zusätzlich die notariell oder behördlich beglaubigte Unterschrift der Parteien (Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch, in das Handelsregister oder Vereinsregister).

 - Öffentliche   Beurkundung   schließt   nicht   nur   die Bestätigung der Unterschriften ein, sondern hier handelt es sich vielmehr um die Beurkundung des gesamten Schriftstückes, wobei die Unterschriften ebenfalls in Gegenwart der
bestätigenden Person abgegeben werden müssen  (Kaufverträge über Grundstücke, Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG, Eheverträge).

Nichtig sind Rechtsgeschäfte,
  • die von Personen abgeschlossen wurden, denen die Geschäftsfähigkeit fehlt,
  • die einen Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen, wie                                                 - im Scherz abgegebene Willenserklärungen,                                                                                      - im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärungen,
  • die einen Mangel im Inhalt des Rechtsgeschäftes aufweisen, wie                                                         - sittenwidrige Geschäfte,                                                                                                                  - durch Gesetz verbotene Geschäfte,
  • die einen Formmängel aufweisen, d.h. einen Verstoß gegen Formvorschriften beinhalten.
Texterläuterungen
der Kaufvertragторговий договір
der Pachtvertragдоговір оренди

1.      1) Liegt jedem dieser Vorgänge ein Rechtsgeschäft zugrunde?
a.   Wir verkaufen ein Auto auf Raten;
b.   Wir lassen Schuhe reparieren;
c.   Wir essen in einem Restaurant;
d.   Wir bewohnen im Urlaub ein Hotelzimmer;
          2) Sind das Willenserklärungen?
                  a. Sie wollen etwas zu einem bestimmen Preis an eine andere Person verkaufen oder vermieten.
                  b. Sie wollen etwas unentgeltlich verleihen oder verschenken.
          3) Sind folgende Rechtsgeschäfte nichtig?
                  a. Wenn sie von Personen abgeschlossen wurden, denen die Geschäftsfähigkeit fehlt;
               b. wenn sie einen Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen.

2. Zwischen Personen und Sachen gibt es zwei unterschiedliche Rechtsbeziehungen:

Eigentum ist die rechtliche
Herrschaft über eine Sache.
Besitz ist die tatsächliche
Herrschaft über eine Sache.
Der Eigentümer kann mit der Sache beliebig verfahren, sofern dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt werden.
Das Eigentum an einer Sache wird durch Einigung (z.B. Vertrag) und Übergabe übertragen.
Bei einem Grundstück erfolgt die Eigentumsübertragung durch Einigung vor einem Notar (Auflassung) und die Eintragung in das Grundbuch.
Der Besitzer kann mit der Sache nur im   Rahmen   von   Vereinbarungen mit dem Eigentümer verfahren.
Der   Besitzer  einer  Sache  ist z.B. der   Entleiher   oder   der Mieter einer Sache.
Die Besitzübergabe erfolgt durch Übergabe  (bei beweglichen Sachen) oder durch Gebrauchüberlassung (Schlüssel-übergabe) bei unbeweglichen Sachen (z.B. Wohnung).

Führen Sie noch einige Beispiele an,  die diese Unterschiede verdeutlichen.

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