Die
Art und Weise, die Form, in der Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, ist in
der deutschen
Rechtsordnung weitgehend freigestellt.
Rechtsordnung weitgehend freigestellt.
So können
Abschlüsse von Rechtsgeschäften
- mündlich oder fernmündlich,
- schriftlich oder telegrafisch oder
- durch einfaches Handeln (schlüssiges
Handeln) erfolgen.
Diesen
Grundsatz bezeichnet man als Vertragsfreiheit. Es wäre schon problematisch,
wenn jeder Kaufvertrag schriftlich abgeschlossen werden müsste, bevor er gültig
wird. Die Vertragsfreiheit ermöglicht u.a. das reibungslose Funktionieren
unserer Wirtschaftsordnung. Von jeder Regel gibt es bekanntlich Ausnahmen, so auch in diesem Bereich.
Zum Schutz der beteiligten Personen hat der Gesetzgeber bei einer Reihe von Rechtsgeschäften eine mehr oder weniger strenge Form vorgeschrieben:
- Schriftform
bedeutet, dass das betreffende Rechtsgeschäft schriftlich erstellt und von den
abschließenden Parteien eigenhändig unterzeichnet wird (z.B. Mietverträge mit einer
Laufzeit von mehr als 1 Jahr, Bürgschaften unter Nichtkaufleuten,
Schuldversprechen, Ratenkäufe).
- Öffentliche Beglaubigung
beinhaltet die Schriftform sowie zusätzlich die notariell oder behördlich
beglaubigte Unterschrift der Parteien (Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch,
in das Handelsregister oder Vereinsregister).
- Öffentliche Beurkundung schließt
nicht nur die Bestätigung der Unterschriften ein,
sondern hier handelt es sich vielmehr um die Beurkundung des gesamten Schriftstückes,
wobei die Unterschriften ebenfalls in Gegenwart der
bestätigenden Person abgegeben werden müssen
(Kaufverträge über Grundstücke, Beschlüsse der Hauptversammlung einer
AG, Eheverträge).
Nichtig
sind Rechtsgeschäfte,
- die von Personen abgeschlossen wurden, denen die Geschäftsfähigkeit fehlt,
- die einen Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen, wie - im Scherz abgegebene Willenserklärungen, - im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärungen,
- die einen Mangel im Inhalt des Rechtsgeschäftes aufweisen, wie - sittenwidrige Geschäfte, - durch Gesetz verbotene Geschäfte,
- die einen Formmängel aufweisen, d.h. einen Verstoß gegen Formvorschriften beinhalten.
Texterläuterungen
der
Kaufvertrag – торговий договір
der
Pachtvertrag – договір оренди
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1. 1)
Liegt jedem dieser Vorgänge ein Rechtsgeschäft zugrunde?
a. Wir verkaufen ein Auto auf Raten;
b. Wir lassen Schuhe reparieren;
c. Wir essen in einem Restaurant;
d. Wir bewohnen im Urlaub ein Hotelzimmer;
2) Sind das Willenserklärungen?
a. Sie
wollen etwas zu einem bestimmen Preis an eine andere Person verkaufen oder
vermieten.
b. Sie wollen etwas unentgeltlich verleihen oder verschenken.
3) Sind folgende Rechtsgeschäfte
nichtig?
a. Wenn sie von Personen abgeschlossen wurden, denen die Geschäftsfähigkeit
fehlt;
b. wenn sie einen Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen.
2. Zwischen Personen und Sachen gibt es zwei unterschiedliche Rechtsbeziehungen:
Eigentum
ist die rechtliche
Herrschaft
über eine Sache.
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Besitz
ist die tatsächliche
Herrschaft
über eine Sache.
|
Der Eigentümer
kann mit der Sache beliebig verfahren, sofern dadurch nicht die Rechte Dritter
verletzt werden.
Das Eigentum an
einer Sache wird durch Einigung (z.B. Vertrag) und Übergabe übertragen.
Bei einem Grundstück
erfolgt die Eigentumsübertragung durch Einigung vor einem Notar (Auflassung)
und die Eintragung in das Grundbuch.
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Der Besitzer kann
mit der Sache nur im Rahmen von
Vereinbarungen mit dem Eigentümer verfahren.
Der Besitzer
einer Sache ist z.B. der Entleiher
oder der Mieter einer Sache.
Die Besitzübergabe
erfolgt durch Übergabe (bei
beweglichen Sachen) oder durch Gebrauchüberlassung (Schlüssel-übergabe) bei
unbeweglichen Sachen (z.B. Wohnung).
|
Führen
Sie noch einige Beispiele an, die diese
Unterschiede verdeutlichen.
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