красная клубника

Kaufvertrag (der 1. Teil)

           Anfrage. Die Anfrage stellt eine Aufforderung an den Empfänger dar, ein Angebot abzugeben.
Sie ist damit rechtlich ohne Wirkung. Der Inhalt der Anfrage richtet sich nach den Informationsbedürfnissen. Die Anfrage kann deshalb sehr allgemein gehalten sein oder bereits gezielte Fragen zur Menge, zum Preis und zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthalten.
Angebot. Auf eine Anfrage antwortet der Lieferer in der Regel nur einem Angebot. Das Angebot stellt seinerseits rechtlich eine Willenserklärung dar, die an eine bestimmte Person gerichtet ist.
Anpreisungen von Waren (z. B. in Zeitungsbeilagen) stellen kein verbindliches Angebot dar. Sie sind lediglich eine Aufforderung an denjenigen, der davon Kenntnis nimmt, sei­nerseits eine Willenserklärung abzugeben. Der Anbieter gibt in einem verbindlichen Angebot die Bedingungen bekannt, zu denen er gewillt ist, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu liefern oder zu erbringen.
Das Angebot ist formfrei und kann abgegeben werden
 - unter Anwesenden:   mündlich  oder  durch  schlüssiges Handeln (z. B. durch Auslegen der Ware auf dem Markt);
 - unter Abwesenden: schriftlich durch Brief, Fernschreiben oder Telefax-Kopie.
Jeder Anbieter tut gut daran, mündlich abgegebene Angebote schriftlich zu bestätigen, damit Irrtümer ausgeschlossen sind.
Bestellung. Die Bestellung ist eine Willenserklärung des Käufers, eine Ware zu bestimmten Bedingungen zu kaufen. Sie wird häufig auch als Auftrag bezeichnet. Die Bestellung ist formlos, d.h. sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. In der kaufmännischen Praxis haben sich Bestellformulare durchgesetzt, die betriebsindividuell gestaltet sind. In jedem Fall sollte eine Bestellung alle Angaben über die zu bestellende Ware enthalten, damit keine Missverständnisse entstehen können. Solche Angaben sind die Menge, die genaue Bezeichnung der Ware, der Preis und die gewünschten Lieferungsbedingungen. Wie an jede Willenserklärung, so ist auch der Besteller an seine Bestellung gebunden. Die Bestellung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.
Auftragsbestätigung (Bestellungsannahme). In der kaufmännischen Praxis hat sich die Auftragsbestätigung als Willenserklärung des Verkäufers eingebürgert, eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis unter bestimmten Bedingungen zu liefern. Die Auftragsbestätigung ist ebenso wie die Bestellung formlos, sie wird jedoch häufig als Formular grundsätzlich abgesandt, unerheblich, ob ein Angebot des Verkäufers der Bestellung des Kunden vorausgegangen ist oder nicht. Dies ist eine zusätzliche Absicherung des Verkäufers: Er verhindert damit, dass der Kaufvertrag zu Bedingungen zustande kommt, die der Besteller in seiner Bestellung genannt hat, obwohl diese nicht mit dem vorangegangenen Angebot des Verkäufers übereinstimmen.
Zustandekommen des Kaufvertrages. Ein Kaufvertrag kommt wie jeder Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Antrag und Annahme. Beim Kaufvertrag können Antrag und Annahme aus unterschiedlichen Willenserklärungen bestehen:

          Antrag:                                           Annahme:
Angebot des Verkäufers            Bestellung des Käufers
Bestellung des Käufers              Bestellungsannahme des Verkäufers

Im  Ergebnis  kann  ein  Kaufvertrag  damit  auf folgende Arten zustande kommen:
*  Der Verkäufer gibt ein verbindliches Angebot ab, der Käufer bestellt rechtzeitig und ohne Änderungen.
*  Der Verkäufer gibt ein verbindliches Angebot ab, der Käufer bestellt, allerdings mit Abweichungen aber nicht mehr innerhalb der Bindungsfrist. Nun ist eine Auftragsbestätigung zur Wirksamkeit des Kaufvertrages erforderlich.
*  Der Verkäufer richtet ein freibleibendes Angebot an den Käufer. Dieser bestellt. Der Kaufvertrag kommt nun ebenfalls nur durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
*   Der Verkäufer sendet dem Käufer unbestellte Ware zu. Diese Zusendung  stellt  einen Antrag dar. Der Kaufvertrag, kommt nur zustande, wenn der Käufer die Ware abnimmt und bezahlt. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und bestand zuvor eine Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, gilt sein Schweigen als Annahme. Will er ablehnen, hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen und die Ware zur Abholung bereitzulegen. Lag eine solche Geschäftsverbindung vorher nicht vor, so gilt die Annahme der Ware als An­nahme des Antrags.
*   Bestellt der Käufer ohne ein vorangegangenes Angebot, so kommt der Kaufvertrag nur durch die Annahme durch den Verkäufer zustande.
*   Bestellt der Käufer zu -Bedingungen, die der Verkäufer nicht akzeptiert, kann der Verkäufer natürlich ablehnen und dem Käufer seine Bedingungen mitteilen (neues Angebot!). Jetzt gilt die erneute Bestellung des Käufers als Annahme, und der Kaufvertrag wird wirksam.

Texterläuterungen
ein Kaufvertrag kommt zustandeторгова угода (в процесі підготовки)
                                                             вважається такою, що відбулася
keine Missverständnisse entstehen — непорозуміння не виникли
die Auftragsbestätigungпідтвердження замовлення

1. Käufer und Verkäufer gehen bei einem Kaufvertrag Pflichten ein. Dabei sind die Pflichten jeweils die Rechte der anderen Vertragspartei:

Der Verkäufer verpflichtet sich,
 - die   Ware   mangelfrei   und  rechtzeitig zu liefern,
 - dem Käufer das Eigentum an der Ware zu
   beschaffen und
 - den vereinbarten Kaufpreis anzunehmen.
Der Käufer verpflichtet sich,
- die Ware abzunehmen und
- den vereinbarten Kaufpreis
rechtzeitig zu zahlen.

Berichten Sie ausführlicher darüber. Führen Sie einige Beispiele an.

2. Stellen Sie Fragen zu den fett gedruckten Wörtern und Wortgruppen.
Der Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft. Deutlich wird das unter anderem daran, dass jemand heute einen Kaufvertrag abschließen kann, der erst in einem Jahr durch Lieferung und Zahlung erfüllt werden muss. Vom Verpflichtungsgeschäft ist das Erfüllungsgeschäft sauber zu trennen. Ein Verkäufer könnte rein rechtlich gesehen das Auto seines Nachbarn verkaufen. Ob er diesen Vertrag erfüllen kann, ist eine zweite Frage.

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