Anfrage. Die Anfrage stellt eine Aufforderung
an den Empfänger dar, ein Angebot abzugeben.
Sie ist damit rechtlich ohne Wirkung. Der Inhalt der Anfrage richtet sich nach den Informationsbedürfnissen. Die Anfrage kann deshalb sehr allgemein gehalten sein oder bereits gezielte Fragen zur Menge, zum Preis und zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthalten.
Sie ist damit rechtlich ohne Wirkung. Der Inhalt der Anfrage richtet sich nach den Informationsbedürfnissen. Die Anfrage kann deshalb sehr allgemein gehalten sein oder bereits gezielte Fragen zur Menge, zum Preis und zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthalten.
Angebot. Auf eine Anfrage antwortet der
Lieferer in der Regel nur einem Angebot. Das Angebot stellt seinerseits
rechtlich eine Willenserklärung dar, die an eine bestimmte Person gerichtet
ist.
Anpreisungen
von Waren (z. B. in Zeitungsbeilagen) stellen kein verbindliches Angebot dar.
Sie sind lediglich eine Aufforderung an denjenigen, der davon Kenntnis nimmt,
seinerseits eine Willenserklärung abzugeben. Der Anbieter gibt in einem
verbindlichen Angebot die Bedingungen bekannt, zu denen er gewillt ist,
bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu liefern oder zu erbringen.
Das
Angebot ist formfrei und kann abgegeben werden
- unter Anwesenden: mündlich
oder durch schlüssiges Handeln (z. B. durch Auslegen der
Ware auf dem Markt);
- unter
Abwesenden: schriftlich durch Brief, Fernschreiben oder Telefax-Kopie.
Jeder
Anbieter tut gut daran, mündlich abgegebene Angebote schriftlich zu bestätigen,
damit Irrtümer ausgeschlossen sind.
Bestellung. Die Bestellung ist eine Willenserklärung
des Käufers, eine Ware zu bestimmten Bedingungen zu kaufen. Sie wird häufig
auch als Auftrag bezeichnet. Die Bestellung ist formlos, d.h. sie kann mündlich
oder schriftlich erfolgen. In der kaufmännischen Praxis haben sich
Bestellformulare durchgesetzt, die betriebsindividuell gestaltet sind. In jedem
Fall sollte eine Bestellung alle Angaben über die zu bestellende Ware enthalten,
damit keine Missverständnisse entstehen können. Solche Angaben sind die Menge,
die genaue Bezeichnung der Ware, der Preis und die gewünschten Lieferungsbedingungen.
Wie an jede Willenserklärung, so ist auch der Besteller an seine Bestellung
gebunden. Die Bestellung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.
Auftragsbestätigung (Bestellungsannahme). In
der kaufmännischen Praxis hat sich die Auftragsbestätigung als Willenserklärung
des Verkäufers eingebürgert, eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis
unter bestimmten Bedingungen zu liefern. Die Auftragsbestätigung ist ebenso wie
die Bestellung formlos, sie wird jedoch häufig als Formular grundsätzlich
abgesandt, unerheblich, ob ein Angebot des Verkäufers der Bestellung des Kunden
vorausgegangen ist oder nicht. Dies ist eine zusätzliche Absicherung des Verkäufers:
Er verhindert damit, dass der Kaufvertrag zu Bedingungen zustande kommt, die
der Besteller in seiner Bestellung genannt hat, obwohl diese nicht mit dem vorangegangenen
Angebot des Verkäufers übereinstimmen.
Zustandekommen des Kaufvertrages.
Ein Kaufvertrag kommt wie jeder Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen
zustande: Antrag und Annahme. Beim Kaufvertrag können Antrag und Annahme aus
unterschiedlichen Willenserklärungen bestehen:
Antrag:
Annahme:
|
Angebot des Verkäufers → ← Bestellung des Käufers
|
Bestellung des Käufers → ← Bestellungsannahme des Verkäufers
|
Im Ergebnis
kann ein Kaufvertrag
damit auf folgende Arten zustande
kommen:






Texterläuterungen
ein
Kaufvertrag kommt zustande – торгова
угода (в процесі підготовки)
вважається такою, що відбулася
keine Missverständnisse entstehen — непорозуміння не виникли
die
Auftragsbestätigung – підтвердження
замовлення
1. Käufer und Verkäufer gehen bei einem Kaufvertrag Pflichten ein. Dabei sind die Pflichten jeweils die Rechte der anderen Vertragspartei:
Der
Verkäufer verpflichtet sich,
- die Ware
mangelfrei und rechtzeitig zu liefern,
- dem Käufer das
Eigentum an der Ware zu
beschaffen und
- den
vereinbarten Kaufpreis anzunehmen.
|
Der
Käufer verpflichtet sich,
- die Ware abzunehmen und
- den vereinbarten Kaufpreis
rechtzeitig zu zahlen.
|
Berichten Sie ausführlicher
darüber. Führen Sie einige Beispiele an.
Der Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft. Deutlich wird das unter anderem daran,
dass jemand heute einen Kaufvertrag abschließen kann, der erst in einem Jahr durch
Lieferung und Zahlung erfüllt werden muss. Vom Verpflichtungsgeschäft ist das
Erfüllungsgeschäft sauber zu trennen. Ein
Verkäufer könnte rein rechtlich gesehen das Auto seines Nachbarn verkaufen.
Ob er diesen Vertrag erfüllen kann, ist eine
zweite Frage.
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