Inhalt des Kaufvertrages. Der Kaufvertrag ist in seinem Inhalt möglichst genau zu
bestimmen, um spätere Streitigkeiten zu verhindern. Im Einzelnen sollten Abmachungen über folgende Punkte enthalten sein:
bestimmen, um spätere Streitigkeiten zu verhindern. Im Einzelnen sollten Abmachungen über folgende Punkte enthalten sein:

Die
Art der Ware wird durch den handelsüblichen Namen festgelegt (z.B. Stahl,
Buchenholz). Die Güte und Beschaffenheit wird
definiert durch Herstellermarken, Typenbezeichnungen, Güteklassen, Gütezeichen,
Herkunftsort, Farben, Alter, Muster oder Proben.

Sie wird angegeben in gesetzlichen Maßeinheiten (z. B. kg, m, l) oder
handelsüblichen Maßeinheiten (z. B. Stück, Dutzend, Sack, Pack).

Er wird angegeben in Geldeinheiten (z. B. DM, Franc, Euro, Gulden) pro Mengeneinheit.
Eine genaue Angabe des Preises muss folgende Punkte berücksichtigen:
- Verpackungskosten: Die Kosten
der Verkaufsverpackung (Umhüllung der Ware) sind in der Regel im Preis
enthalten und vom Verkäufer zu tragen. Die Versandverpackung dient dem Schutz
der Ware beim Versand. Ihre Kosten sind nach
dem Gesetz vom Käufer zu tragen. Andere Regelungen sind jedoch vertraglich möglich.
dem Gesetz vom Käufer zu tragen. Andere Regelungen sind jedoch vertraglich möglich.
- Gewichtsabzüge:
In bestimmten Branchen ist es üblich, vom
Preis einen Gewichtsabzug vorzunehmen,
weil das tatsächlich zu verwendende Gewicht mit dem gelieferten Gewicht
nicht übereinstimmt. So kann es beim Transport der Ware zu Gewichtsverlusten kommen, die Ware ist nicht
100%-ig rein, oder der Käufer kann unter Umständen nicht die gesamte Ware
verwenden (Abschläge für Leckage, Refaktie, Fusti).
- Preisabzüge: Sofern
vereinbart, können Abzüge vom Preis vorgenommen werden, z. B. Rabatt oder
Skonto.

Ist
im Vertrag nichts vereinbart, so hat der Verkäufer sofort zu liefern, der Käufer
die Ware sofort abzunehmen.
Davon
abweichend können natürlich Liefertermine vereinbart werden (z. B. Lieferung
innerhalb von 4 Wochen, Lieferung am 13. Mai, Lieferung bis spätestens 8. August).

Ist
im Kaufvertrag nichts vereinbart, so hat der Käufer die Ware beim Verkäufer
abzuholen (Warenschulden sind Holschulden). Der Käufer trägt also die Kosten
der Abnahme.
Verlangt
er vom Verkäufer die Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
(Versendungskauf), so hat er die entsprechenden Kosten zu tragen.

Gesetzlich
kann der Verkäufer die sofortige Zahlung verlangen. Davon abweichend kann vereinbart werden:
- Zahlung vor
Lieferung (Vorauskasse),
- Zahlung bei
Lieferung (Barkasse),
- Zahlung nach
Lieferung (Ziel- oder Kreditkauf).
Die Zahlung hat der Käufer
auf seine Kosten dem Verkäufer zu übermitteln.

Der
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu bewirken hat. Der gesetzliche Erfüllungsort ist damit für die Ware der
Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers, für die Zahlung der Wohn- oder Geschäftssitz des
Käufers. Vertraglich können abweichende Erfüllungsorte bestimmt werden
(z. B. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Stuttgart).

Häufig
vereinbaren Verkäufer und Käufer, dass die Ware bis zur endgültigen Bezahlung
Eigentum des Verkäufers bleibt und der Eigentumsübergang erst dann eintritt.
Der Käufer wird dann zunächst Besitzer, später Eigentümer. Diese Regelung versetzt
den Verkäufer in die Lage, die Ware zurückzufordern, wenn sie nicht bezahlt wird, da er ja dann noch Eigentümer ist.

Bei
der großen Anzahl möglicher Regelungen in einem Kaufvertrag kann die vollständige
Auflistung dieser Bedingungen lästig werden. Häufig werden deshalb von
Lieferern oder Käufern deren ,,Allgemeine Geschäftsbedingungen"
zum Vertragsbestandteil gemacht.
Bestimmungen in den AGB, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
sind unwirksam, Einzelabreden im Vertrag haben Vorrang vor den AGB. Die AGB müssen
Bestandteil des Vertrages werden, also schon bei der Bestellung oder der
Auftragsbestätigung aufgenommen werden. AGB, die auf einer Rechnung abgedruckt
sind, haben rechtlich keine Wirkung.
Texterläuterungen
1.
die Abschläge (pl) - знижки, поступки
2. die
Leckage — витік; текти
3.
die Refaktie - рефакція, боніфікація,
знижка за пошкоджений або
низькоякісний товар; знижка з фрахту
4. die
Fusti - знижка за постачання забрудненого
товару; відходи в торгівлі;
витік, усихання, утруска
5. Versand der Ware
- відправка, відвантаження товару
6. der
Erfüllungsort - місце виконання
7. der
etwaige Schaden - можливий
дефект, псування
8. der
Gefahrübergang - перехід
ризику (наприклад, при випадковій загибелі
або псуванні товару, перехід матеріальної
відповідальності
від продавця до покупця)
9. der
Eigentumsvorbehalt - обмовка про умови переходу
права власності на
товар
10. AGB - типовий
договір, загальні умови укладання торгових операцій
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