Der Vertrag
Der
Vertrag ist die häufigste Form von Rechtsgeschäften. Rechtsgeschäfte gestalten die
rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat.
rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden natürlichen und juristischen Personen sowie dem Staat.
- Natürliche Personen sind alle
Menschen.
- Juristische Personen sind künstliche
Gebilde in Form von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
Ein
Vertrag kommt so zustande: Die eine Seite macht ein Angebot, und die andere
Seite nimmt dieses Angebot an. Es sind also beim Vertrag immer Antrag und
Annahme gegeben. Der Antrag muss Gegenstand und Inhalt des Vertrags so bestimmen,
dass für die Annahme ein einfaches Ja genügt.
Der
Vertrag verpflichtet beide Parteien und gibt ihnen Rechte. So ist z.B. beim
Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet, die Ware pünktlich und mangelfrei zu
liefern und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen, wahrend der Käufer
seinerseits die Ware abnehmen und pünktlich bezahlen muss. Die Rechte der einen
Vertragspartei sind zugleich die Pflichten der jeweils anderen Partei.
Es gibt folgende
Vertragsarten:
Vertragsart
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Inhalt
des Vertrages
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Kaufvertrag
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Sachen oder Rechte werden gegen Bezahlung veräußert
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Schenkungsvertrag
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unentgeltliche Zuwendung von Sachen oder Rechten
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Werkvertrag
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Ausführung einer
Arbeit an einer fremden Sache, z. B. eine Reparatur
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Werklieferungsvertrag
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Herstellung einer
Sache, zu der der Unternehmer den Stoff liefert
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Dienstvertrag
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Leistung von Diensten oder Arbeit gegen Entgelt
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Leihvertrag
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unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch
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Mietvertrag
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Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt
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Pachtvertrag
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Überlassung von
Sachen zum Gebrauch und zur Fruchtziehung
gegen Entgelt
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Die
wichtigste Vertragsform im Gesellschaftsleben ist der Kaufvertrag.
Verträge,
die nur einseitig eine Verpflichtung begründen, heißen einseitige Verträge (Schenkungsversprechen,
Bürgschaft); Verträge, die für beide Teile sowohl Forderungen als auch
Verpflichtungen begründen, heißen gegenseitige
Verträge. Wichtigster gegenseitiger Vertrag ist der Kaufvertrag. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist die Ausgestaltung
schuldrechtlicher Verträge weitgehend den Vertragsparteien überlassen.
An
einen gütigen Vertrag sind die Beteiligten grundsätzlich gebunden. Sie können sich ihm nur unter bestimmten Voraussetzungen
(insbesondere durch Anfechtung, Kündigung, Widerruf) entziehen. Ein Vertrag
kommt regelmäßig durch Angebot und Annahme zustande. Die Auslegung erfolgt nach
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (Handelsbrauch.) Verträge
sind grundsätzlich formlos; nur in Ausnahmefällen ist Schriftform oder gar
notarielle oder gerichtliche Beurkundung notwendig (BGB). Im Wirtschaftsleben
besonders häufig ist der Vertragsschluss durch Briefwechsel; soweit durch das
Gesetz Schriftform vorgeschrieben ist, genügt Briefwechsel zur Wahrung der Form
nicht.
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